Unterabschnitt 5 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 11 Weinstatistik
Unterabschnitt 5 Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 11 Weinstatistik

Unterabschnitt 5 Bestandserhebung

§ 75a Erhebungseinheiten


§ 75a wird in 5 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:

1.
die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,

2.
die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,

3.
die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,

soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.

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§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt


§ 76 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.

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§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt


§ 77 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011



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