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§ 1 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Planung, Herstellung und Instandsetzung von Verkehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt sind, aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien, natürlichen und künstlichen Steinen und Platten einschließlich der Randbefestigungen sowie Holzpflaster; hierzu gehören auch Herstellung und Instandsetzung von Deck-, Trag- und Frostschutzschichten sowie von Bodenverfestigungen,

2.
Herstellung und Einbau von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen,

3.
Herstellung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, Verlegung von Erdkabeln einschließlich Wiederherstellung der Deckschichten,

4.
Herstellung und Instandsetzung von Gleisanlagen,

5.
Herstellung und Instandsetzung von Sport- und Spielanlagen,

6.
Ausführung von Erdarbeiten einschließlich der Sicherungsmaßnahmen,

7.
Herstellung von Durchlässen,

8.
Ausführung von Abbrucharbeiten.

(2) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Konstruktionen von Straßenbauwerken, insbesondere der Straßen, Wege und Plätze,

2.
Kenntnisse der Bodenarten und der Bodenmechanik,

3.
Kenntnisse über Konstruktionen von Ver- und Entsorgungsanlagen,

4.
Kenntnisse über Gleisbaukonstruktionen,

5.
Kenntnisse über Konstruktionen und über Arbeiten im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,

6.
Kenntnisse über Landeskultur- und Wasserbauarbeiten,

7.
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,

8.
Kenntnisse der Abbinde- und Härtungsvorgänge,

9.
Kenntnisse über Abbrucharbeiten,

10.
Kenntnisse über Aufbereitung und Wiederverwendung von Altbaustoffen,

11.
Kenntnisse der Vermessungstechniken,

12.
Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberechnungen,

13.
Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Erd- und Straßenbaustellen,

14.
Kenntnisse der Verkehrssicherung an Baustellen,

15.
Kenntnisse des Einsatzes und des Betriebs von Erd- und Straßenbaumaschinen, Geräten und Werkzeugen,

16.
Kenntnisse der Baugrubensicherung,

17.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

18.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vorschriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, der Vorschriften der Bauordnungen sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

19.
Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnungen,

20.
Durchführen von Längen-, Höhen- und Winkelmessungen,

21.
Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,

22.
Lösen, Fördern, Einbauen und Verdichten von Bodenmassen,

23.
Herstellen, Verdichten und Verfestigen des Erdplanums,

24.
Herstellen von Gräben und Baugruben einschließlich der Sicherungsmaßnahmen,

25.
Herstellen von Frostschutz- und Tragschichten,

26.
Herstellen von Decken, insbesondere aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien sowie aus natürlichen und künstlichen Steinen und Platten,

27.
Versetzen und Verlegen von Randbefestigungen,

28.
Herstellen von Seitenabschlüssen,

29.
Herstellen und Einbauen von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen,

30.
Anlegen und Befestigen von Geh- und Radwegen sowie von Park-, Sport- und Spielplätzen,

31.
Gestalten und Herstellen von Pflasterungen,

32.
Verlegen von Verbundsteinen und Platten,

33.
Herstellen und Verarbeiten von Beton,

34.
Anlegen und Schließen von Fugen,

35.
Verlegen, Einbauen und Abdichten von Rohrleitungen sowie Verlegen von Erdkabeln,

36.
Ausführen von Dränungen,

37.
Herstellen von Bauwerken und Einbauen von Fertigteilen für Ver- und Entsorgungsanlagen,

38.
Herstellen von Gleisanlagen,

39.
Ausführen von Flußbau-, Deich- und Faschinenarbeiten.