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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung - StrbauMstrV)

V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Planung, Herstellung und Instandsetzung von Verkehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt sind, aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien, natürlichen und künstlichen Steinen und Platten einschließlich der Randbefestigungen sowie Holzpflaster; hierzu gehören auch Herstellung und Instandsetzung von Deck-, Trag- und Frostschutzschichten sowie von Bodenverfestigungen,

2.
Herstellung und Einbau von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen,

3.
Herstellung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, Verlegung von Erdkabeln einschließlich Wiederherstellung der Deckschichten,

4.
Herstellung und Instandsetzung von Gleisanlagen,

5.
Herstellung und Instandsetzung von Sport- und Spielanlagen,

6.
Ausführung von Erdarbeiten einschließlich der Sicherungsmaßnahmen,

7.
Herstellung von Durchlässen,

8.
Ausführung von Abbrucharbeiten.

(2) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Konstruktionen von Straßenbauwerken, insbesondere der Straßen, Wege und Plätze,

2.
Kenntnisse der Bodenarten und der Bodenmechanik,

3.
Kenntnisse über Konstruktionen von Ver- und Entsorgungsanlagen,

4.
Kenntnisse über Gleisbaukonstruktionen,

5.
Kenntnisse über Konstruktionen und über Arbeiten im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,

6.
Kenntnisse über Landeskultur- und Wasserbauarbeiten,

7.
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,

8.
Kenntnisse der Abbinde- und Härtungsvorgänge,

9.
Kenntnisse über Abbrucharbeiten,

10.
Kenntnisse über Aufbereitung und Wiederverwendung von Altbaustoffen,

11.
Kenntnisse der Vermessungstechniken,

12.
Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberechnungen,

13.
Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Erd- und Straßenbaustellen,

14.
Kenntnisse der Verkehrssicherung an Baustellen,

15.
Kenntnisse des Einsatzes und des Betriebs von Erd- und Straßenbaumaschinen, Geräten und Werkzeugen,

16.
Kenntnisse der Baugrubensicherung,

17.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

18.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vorschriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, der Vorschriften der Bauordnungen sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

19.
Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnungen,

20.
Durchführen von Längen-, Höhen- und Winkelmessungen,

21.
Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,

22.
Lösen, Fördern, Einbauen und Verdichten von Bodenmassen,

23.
Herstellen, Verdichten und Verfestigen des Erdplanums,

24.
Herstellen von Gräben und Baugruben einschließlich der Sicherungsmaßnahmen,

25.
Herstellen von Frostschutz- und Tragschichten,

26.
Herstellen von Decken, insbesondere aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien sowie aus natürlichen und künstlichen Steinen und Platten,

27.
Versetzen und Verlegen von Randbefestigungen,

28.
Herstellen von Seitenabschlüssen,

29.
Herstellen und Einbauen von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen,

30.
Anlegen und Befestigen von Geh- und Radwegen sowie von Park-, Sport- und Spielplätzen,

31.
Gestalten und Herstellen von Pflasterungen,

32.
Verlegen von Verbundsteinen und Platten,

33.
Herstellen und Verarbeiten von Beton,

34.
Anlegen und Schließen von Fugen,

35.
Verlegen, Einbauen und Abdichten von Rohrleitungen sowie Verlegen von Erdkabeln,

36.
Ausführen von Dränungen,

37.
Herstellen von Bauwerken und Einbauen von Fertigteilen für Ver- und Entsorgungsanlagen,

38.
Herstellen von Gleisanlagen,

39.
Ausführen von Flußbau-, Deich- und Faschinenarbeiten.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Umbau einer Straßenkreuzung unterschiedlicher Verkehrsklassen,

2.
Neubau einer Straße mit Verkehrsleiteinrichtungen,

3.
Umbau einer Straße einschließlich ihrer Entwässerung,

4.
Umwandlung einer Straße in eine Fußgängerzone einschließlich ihrer Entwässerung,

5.
Herstellung einer Sport- oder Spielanlage mit Zufahrt und Parkplätzen sowie ihrer Entwässerung.

(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:

1.
Lageplan und Regelquerschnitt,

2.
Längs- und Querprofilen,

3.
Bestimmung der Radien,

4.
Deckenhöhenplan,

5.
Leistungsbeschreibung mit Massenberechnungen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
schwierige Pflasterarbeiten, insbesondere Schuppen- oder Segmentbogenpflaster,

2.
Abstecken einer Kurve von Tangenten mit Höhenmessungen,

3.
Abstecken, Vermessen und Höhenaufnahme einer Straße oder Trasse.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Neigungs- und Winkelberechnungen von Straßen und Trassen,

b)
Berechnung und Bemessung von Straßenquer- und -längsschnitten,

c)
Massenberechnung für Erd- und Straßenbauarbeiten;

2.
Fachtechnologie:

a)
physikalische Einwirkungen und Witterungseinflüsse,

b)
Baugrundkunde, insbesondere Bodenarten, Wasserhaltung, Baugrubensicherung und Bodenmechanik,

c)
Konstruktionen im Erd-, Straßen-, Rohrleitungs-, Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,

d)
Maschinen- und Gerätekunde,

e)
Einrichtung und Betrieb von Erd- und Straßenbaustellen,

f)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

g)
Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene DIN-Normen, Vorschriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, Vorschriften der Bauordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3.
Vermessungskunde:

a)
Vermessungsgeräte,

b)
Längenvermessungen,

c)
Höhenvermessungen,

d)
Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung von Festpunkten,

e)
Niederschrift zur Übernahme von Vermessungspunkten;

4.
Baustoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.