Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- -
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j und s und Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,
- -
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die
Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
28. April 2006 (BAnz. S. 3421), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni 2006."
- 2.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt."
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht)."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrüben-lieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen."
- c)
- In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."
- 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lieferrechte" ein Komma und das Wort „Zuckerrübenlieferrechte" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch ein Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."
§
15 Abs. 1 der
InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
28. April 2006 (BAnz. S. 3421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 werden die Wörter „der InVeKoS-Verordnung" gestrichen.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird."
In §
3a Abs. 1 Nr. 2 der
EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3583) geändert worden ist, werden nach der Angabe 2 500 000 Euro" die Wörter oder 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000 Euro entspricht," eingefügt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch die Artikel
1 bis 3 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2006.