Auf Grund des §
7 Abs. 2 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
Für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §
7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2006 neu festgesetzt:
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 933 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 248 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.