(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach
- 1.
- den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie
- 2.
- § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer Registriernummer
in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage
5 gebildet.
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.
(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147