Anlage 2 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (§ 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

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Datum der Abholung der tierischen Nebenprodukte 1)2) Beschreibung der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 3), 5)Menge der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 4), 5)Herkunft der tierischen Nebenprodukte 2)5)6)Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens 1)2)5)6) Name und Anschrift des Empfängers 1)6)
      
      
      
      
      
      
      
      


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1)
Für Versender obligat.

2)
Für Beförderungsunternehmen obligat.

3)
Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der Behandlung.

4)
Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl); bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart.

5)
Für Empfänger obligat.

6)
Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebes bzw. Empfängerbetriebes; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung V. v. 21. Juli 2009 BGBl. I S. 2155 m.W.v. 28. Juli 2009

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Frühere Fassungen von Anlage 2 TierNebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
vom 21.07.2009 BGBl. I S. 2155

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TierNebV Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
... in dauerhafter Weise vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 TierNebVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... richtig und vollständig gekennzeichnet sind,". 3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) In Spalte 2 wird die Angabe ...


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