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Anlagen - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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Anlagen

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006, S. 1746-1747)


Anlage 2 (§ 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen



123456
Datum der Abholung der tierischen Nebenprodukte 1)2) Beschreibung der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 3), 5)Menge der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 4), 5)Herkunft der tierischen Nebenprodukte 2)5)6)Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens 1)2)5)6) Name und Anschrift des Empfängers 1)6)
      
      
      
      
      
      
      
      


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1)
Für Versender obligat.

2)
Für Beförderungsunternehmen obligat.

3)
Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der Behandlung.

4)
Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl); bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart.

5)
Für Empfänger obligat.

6)
Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebes bzw. Empfängerbetriebes; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens.




Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1) Probenahme


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.

1. Begriffsbestimmungen

 
Für die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist

a)
eine Charge: die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

b)
eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

c)
eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,

d)
eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe.

2. Probenahmegeräte

 
Die Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch bei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.

3. Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben

 
Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.

12
Umfang der Charge Mindestzahl der Einzelproben
bis einschließlich 2,5t bzw. m3 7
über 2,5t bis einschließlich 80t bzw. m3 die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der
Charge in t bzw. m3, aufgerundet auf ganze Zahlen
über 80t bzw. m3 40


 
Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.

4. Anzahl der erforderlichen Sammelproben

 
Für jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.

5. Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben

 
Aus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden. Die Menge einer Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.

6. Entnahme und Bildung der Proben

 
Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

a)
die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,

b)
das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,

c)
das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

7. Verwendung der Endproben

 
Die Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen.

Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

a)
Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,

b)
Nummer und Datum der Probenahme,

c)
Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,

d)
Name und Unterschrift des Probenehmers.

Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der Probenahme zum Zweck der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.


Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:

a)
Gülle,

b)
Magen- und Darminhalt sowie Panseninhalt,

c)
Milch und Kolostrum,

d)
sonstiges Material der Kategorie 2, das nach Verarbeitungsmethode 1 des Anhangs V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt worden ist.

2.
Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.


Anlage 5 (zu § 26 Abs. 1) Nummernschlüssel für die Betriebsart



1. Zugelassene Betriebe
01Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 1 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
02Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 2 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
03Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
04Lagerbetrieb nach Artikel 11 VO (EG) Nr. 1774/2002
05Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1774/2002
06Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/2002
07Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/2002
08Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) Nr. 1774/2002
09Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/2002
10Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/2002
11Biogasanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/2002
12Kompostierungsanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/2002
13Heimtierfutterbetrieb nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/2002
14Technische Anlage nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/2002
15Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. i VO (EG)
Nr. 1774/2002
16Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. ii VO (EG)
Nr. 1774/2002
17Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Reptilien, Raubvögel nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iii VO (EG) Nr. 1774/2002
18Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Pelztiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iv VO (EG)
Nr. 1774/2002
19Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. v VO (EG) Nr. 1774/2002
20Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Hunde nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vi VO (EG) Nr. 1774/2002
21Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Maden nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vii VO (EG)
Nr. 1774/2002
22Sammelstelle nach Artikel 23 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1774/2002
23Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden („Tierfriedhöfe") (Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a)
36Pasteurisierungsanlage nach § 11

2. Registrierte Betriebe
28Betriebe, die Gülle befördern
29Betriebe, die Magen- und Darminhalt, Magen-/Darmpakete, Milch der Kategorie 2, Kolostrum befördern
30Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 für Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördern
31Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis befördern
32Betriebe, die verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 oder 2 befördern
33Betriebe, die unter den Nummern 28 bis 32 nicht genannte tierische Nebenprodukte befördern
34Biogasanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 vergären 1)
35Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren 2)
37Molkereien



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1)
Auch Biogasanlagen mit Nachrotte.
2)
Auch Kompostierungsanlagen mit vorgeschalteter Vergärung.