Anlage 4 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:

a)
Gülle,

b)
Magen- und Darminhalt sowie Panseninhalt,

c)
Milch und Kolostrum,

d)
sonstiges Material der Kategorie 2, das nach Verarbeitungsmethode 1 des Anhangs V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt worden ist.

2.
Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

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Zitierungen von Anlage 4 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TierNebV Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten (vom 01.05.2012)
... Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial verarbeitet worden sind. (2) ...


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