§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
(1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.
(2) 1Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten oder als notwendige Proben zur Qualitätssicherung *) entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. 2Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.
(4)
1In den Fällen des
§ 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 34 und
37 sinngemäß.
2Die Frist nach
§ 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) wurde sinngemäß durchgeführt.
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interne Verweise§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 38 Absatz 7 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... anzuwenden auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes." 11. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Messgeräte" die Wörter „oder als notwendige ... durch das Wort „Absatz" ersetzt. b) Vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 23 Abs. 5 " durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz ... b) Vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5" durch die Wörter „ § 23 Absatz 5 , § 24 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. 15. § 37a wird wie ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis". d) Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, ... wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". e) Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift ... „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23 , 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". ... und die Wörter „die Überprüfung" eingefügt. 17. Dem § 23 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des ... gegenüber dem Steuerschuldner." 18. Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, ... wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die Wörter „§ 15 Absatz ... „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23 , 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
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