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Änderung § 23b EnergieStV vom 01.07.2021

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§ 23b EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 23b EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23b Überprüfung von Steueranmeldungen


vorherige Änderung

 


1 Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldungen. 2 Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. 3 Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4 Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)