Änderung § 109a EnergieStV vom 01.06.2022

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§ 109a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 109a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 109a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.

(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

1. 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR,

2. 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR,

3. 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3

1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 362,00 EUR beträgt,

2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt,

falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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