Änderung § 109a EnergieStV vom 01.05.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 109a EnergieStV und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 109a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2026 geltenden Fassung
§ 109a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 116
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 109a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 339,80 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.

(2) § 109 Absatz 2 Nummer 2

1. Buchstabe a ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro,

2. Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.

(3) § 109 Absatz 2 Nummer 3

1. Buchstabe b ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 206,90 Euro,

2. Buchstabe e ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 391,00 Euro

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed