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§ 67 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 67 Ausnahmen



1Die Universität, an der der oder die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von

1.
§ 6,

2.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,

3.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,

4.
§ 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss,

5.
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung,

soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. 2Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungen.