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Abschnitt 5 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften

§ 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen



(1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet

1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,

2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.




§ 66 Zuständige Stelle



(1) 1Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universität des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung

1.
für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist oder

2.
einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin gestellt hat.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Antrag nach § 65 mit dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stellen; eine Entscheidung nach § 65 ist mit der Entscheidung über die Einschreibung oder Zulassung zu verbinden.

(2) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. 2Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31.


§ 67 Ausnahmen



1Die Universität, an der der oder die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von

1.
§ 6,

2.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,

3.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,

4.
§ 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss,

5.
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung,

soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. 2Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungen.


§ 68 Übergangsvorschriften



(1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben gültig.

(3) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2006 einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), bestanden haben, ist die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), auch für das weitere Studium anzuwenden.




§ 69 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 69 ändert mWv. 1. Oktober 2006 TAppO

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), außer Kraft.