Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 68 TAppV Übergangsvorschriften (vom 30.12.2016) ... dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV ... dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, ... sind, bleiben gültig." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über ... 4 wird aufgehoben. 19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7315/a144232.htm