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§ 56 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 56 Inhalt der Ausbildung



(1) 1Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei den für die Kontrolltätigkeit, Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung in den Betrieben oder bei der zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten oder anderen qualifizierten Personen mit der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen sowie den Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen und sich in der Beurteilung der Be- und Verarbeitungstechnologie zu üben. 2Die Ausbildung umfasst auch die Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich. 3Weiterhin sollen die Studierenden entsprechend dem Aufgabenspektrum der Behörde oder einer anderen Einrichtung umfassend in der Überwachung oder Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit oder der Betriebshygiene eines Kontrollobjektes auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. 4Dabei sollen auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie und der Qualitätssicherung berücksichtigt werden.

(2) 1Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und deren Fleisch zu üben. 2Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung nach § 55 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach den Anlagen 6 und 7.





 

Frühere Fassungen von § 56 TAppV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 TAppV Nachweise
... das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung. ...
Anlage 6 TAppV (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich (vom 07.12.2007)
Anlage 7 TAppV (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (vom 30.12.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV
... In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung." 15. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Schlachttiere und des Fleisches verschiedener ... aufgehoben. 19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und ...