(1)
1Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen.
2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
3Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem
SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind §
96 Absatz 4 sowie die §§
97 bis 99 und
104 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.
(3)
1§
51 des
Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann.
2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt §
37 Abs. 2 des
SCE-Beteiligungsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311