Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29 Abs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben ist das nach §
10 des
Genossenschaftsgesetzes und §
23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit §
376 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Gericht als Registergericht zuständig. Das zuständige Gericht im Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach §
23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit §
376 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach §
63 des
Genossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat.
- 1.
- Mitglieder des Vorstands,
- 2.
- Mitglieder des Aufsichtsrats oder
- 3.
- Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans.
3Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats.
4§ 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des
§ 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des
§ 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,
- 2.
- als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder
- 3.
- als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2,
eine Versicherung nicht richtig abgibt.