(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
- 1.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- a)
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
- b)
- das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
- 2.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
(2) Fahrten im Personenverkehr darf
- 1.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- a)
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
- b)
- das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;
- 2.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
- a)
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
- b)
- das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
- 3.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- a)
- das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
- b)
- das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt, oder
- c)
- das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach §
5 vorgesehen ist.
(6)
1Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages.
2Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.
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§ 9 BKrFQG Bußgeldvorschriften (vom 17.12.2016) ... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt oder 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt durchführt, ...
G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 952, 1374
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861
Artikel 1 2. BKrFQGÄndG ... „Fahrten" durch das Wort „Beförderungen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt oder 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt durchführt, ...