Artikel 1 - Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal (PersBefördRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2006 PBefG § 13, § 16, § 17, § 25, § 48, § 52, § 53, § 61, § 64a (neu)

Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,

2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,

3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und

4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen."

2.
In § 16 Abs. 3 wird das Wort „vier" durch das Wort „fünf" ersetzt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nachgewiesen werden."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfertigung" die Wörter „oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz" eingefügt.

4.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1" durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „wenn der Unternehmer" durch die Wörter „wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen."

5.
In § 48 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.

6.
Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland haben."

7.
Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden."

8.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5),".

b)
Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

a)
Nummer 1 oder

b)
Nummer 2, 3 oder 3a

bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

9.
Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

„§ 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht

Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PersBefördRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersBefördRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 PersBefördRÄndG Weitere Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... Personenbeförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt ...


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