§
8 der
EG-Bus-Durchführungsverordnung vom
11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 1.
- ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt."
- 2.
- In Absatz 2 werden
- a)
- im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt und
- b)
- in Nummer 1 die Buchstaben a und b aufgehoben.
- 3.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- 4.
- In Absatz 3 werden
- a)
- im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt und
- b)
- die Nummer 1 gestrichen.
- 5.
- In Absatz 4 und 6 wird im einleitenden Satzteil jeweils nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt.
- 6.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ordnungswidrig im Sinne des §
61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
- 1.
- ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt."
- 7.
- In Absatz 5 werden
- a)
- im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt und
- b)
- die Nummern 1 und 2 aufgehoben.