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Artikel 14 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 14 Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Leistungen, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden, und ab dem Jahr 2007 auch Leistungen im Rahmen von Integrationsverträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und".

b)
Satz 4 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
zusätzliche Kosten im Falle der Abschaffung des Arztes im Prakti kum;".

2.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 2003 bis 2009 jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrags. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert vereinbart werden. Voraussetzung für die Vereinbarung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. Der für das jeweilige Jahr vereinbarte Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Absatzes 1 verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Veränderungsrate überschritten werden. Die für die einzelnen Jahre vereinbarten Beträge verbleiben kumulativ im Gesamtbetrag. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 19 auf Antrag einer Vertragspartei. Soweit die in der Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise zurückzuzahlen."



 

Zitierungen von Artikel 14 GMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 GMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 GMG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 14 , 16 bis 19, 21, 24, 27 und 29 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen ...