Nach §
13 des
Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. April 1996 (BGBl. I S. 598), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird folgender §
14 eingefügt:
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- „§ 14
Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt."