Artikel 12 - Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG I k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Chemikaliengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. August 2006 ChemG § 12j

§ 12j Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden, bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder beim Robert Koch-Institut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde einholen."

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Zitierungen von Artikel 12 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 MEG I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG I selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes
B. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1146
Bekanntmachung ChemGNeuBek
... 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575), 7. den am 26. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), 8. den am 8. November 2006 in Kraft ...


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