§
12j Abs. 2 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden, bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder beim Robert Koch-Institut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde einholen."
B. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1146