§
14 Abs. 3 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist."