Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom
15. September 2004 (BGBl. I S. 2337) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9 Zusatzqualifikationen
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend."
- 2.
- Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11.
- 3.
- In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 2337)" die Wörter „, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)," eingefügt.
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960