(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der
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- einen Erfolgsplan,
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- einen Investitions- und Finanzplan,
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- eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie
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- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben
umfasst.
2Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß
§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils gesondert aus.
3Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst.
4Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
(2)
1Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor.
2Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für übertragene Aufgaben gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 festgestellt.
3Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474