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Änderung § 10 BDBOSG vom 28.12.2022

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§ 10 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 10 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung


(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der

- einen Erfolgsplan,

- einen Investitions- und Finanzplan,

- eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie

- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben

(Text alte Fassung)

umfasst. 2 Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus. 3 Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. 2 Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt. 3 Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

umfasst. 2 Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils gesondert aus. 3 Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. 2 Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 festgestellt. 3 Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(heute geltende Fassung)