§ 17 - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 17 Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges



(1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift „Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS".

(2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt ist nicht zulässig.

(5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.



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