Änderung § 20 BDBOSG vom 26.11.2019

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§ 20 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 20 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 20 Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1. zu den
in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und

2. für die Überprüfung der Zuordnung von Endgeräten zu Nutzern.

(2) 1 Um das Wiederauffinden eines abhandengekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten übermitteln:

1. die Kennung der Basisstationen, an denen sich das Endgerät seit dem Abhandenkommen eingebucht oder einzubuchen versucht hat, und

2. den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standortinformation erfasst wurde.

2 Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur Identifizierung des Endgerätes zu enthalten.

(3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.





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