Änderung § 29 TierSchNutztV vom 09.02.2021

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§ 29 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
§ 29 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen


(1) 1 Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2 Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1 Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:


Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | Fläche in
Quadratmetern

über 30 bis 50 | 0,5

über 50 bis 110 | 0,75

über 110 | 1,0.


2 Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(Text alte Fassung)

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

(3) §
28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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