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Änderung § 30 TierSchNutztV vom 09.02.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
§ 30 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen


(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. 2 Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. 2 Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:


| Fläche in Quadratmetern

| bei einer
Gruppen-
größe
bis
5 Tiere | bei einer
Gruppen-
größe
von 6 bis
39 Tieren | bei einer
Gruppen-
größe
von 40 oder
mehr Tieren

je Jungsau | 1,85 | 1,65 | 1,5

je Sau | 2,5 | 2,25 | 2,05.

vorherige Änderung


3 Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.

(3) Kranke oder verletzte
Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(4)
Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.




3 Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht

1.
in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,

2. für das Halten von
Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,

3. für das Halten von kranken
oder verletzten Jungsauen und Sauen.

(2a) 1 Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. 2 Von dieser Bodenfläche muss

1. ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und

2. ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich

zur Verfügung gestellt werden. 3 Dabei müssen für
die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. 4 Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.

(2b) 1 Werden Jungsauen oder
Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. 2 Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.

(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.

(3) 1 Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind
so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. 2 § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. 3 Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.

(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand
nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(5) Die Anbindehaltung ist verboten.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(7) 1 Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. 2 In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.

(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)