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Änderung § 29 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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§ 24 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 29 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen


(Text neue Fassung)

§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen


vorherige Änderung

(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:


Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | Fläche in
Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,5 |
über 50 bis 110 | 0,75 |
über 110 | 1,0. |

Mindestens
die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.

(3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.



(1) 1 Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2 Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1 Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:


Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | Fläche in
Quadratmetern

über 30 bis 50 | 0,5

über 50 bis 110 | 0,75

über 110 | 1,0.


2 Mindestens
die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.