§ 26 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | §§ 38 bis 43 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 |
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(Text alte Fassung) § 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere | (Text neue Fassung)§§ 38 bis 43 (aufgehoben) |
Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden. |