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Änderung § 26 TierSchNutztV vom 12.12.2006

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§ 26 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 26 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere


vorherige Änderung

 


Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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