Änderung § 29 TierSchNutztV vom 09.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV am 9. Oktober 2009 und Änderungshistorie der TierSchNutztV

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§ 24 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 29 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen


(Text neue Fassung)

§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen


vorherige Änderung

(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:


Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | Fläche in
Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,5 |
über 50 bis 110 | 0,75 |
über 110 | 1,0. |

Mindestens
die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.

(3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.



(1) 1 Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2 Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1 Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:


Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | Fläche in
Quadratmetern

über 30 bis 50 | 0,5

über 50 bis 110 | 0,75

über 110 | 1,0.


2 Mindestens
die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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