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Änderung § 31 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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§ 26 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 31 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere


(Text neue Fassung)

§ 31 Verbot der Haltung bestimmter Tiere


vorherige Änderung

Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.



Tiere der in § 2 Nummer 22 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.