Änderung § 38 TierSchNutztV vom 11.08.2014

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§ 31 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung
§ 38 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Verbot der Haltung bestimmter Tiere


(Text neue Fassung)

§ 38 Verbot der Haltung bestimmter Tiere


vorherige Änderung

Tiere der in § 2 Nummer 22 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.



Tiere der in § 2 Nummer 28 *) genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.


---
*) Anm. d. Red.: hier ist offensichtlich § 2 Nummer 27 gemeint, siehe Änderungen durch Artikel 1 Nr. 2 und fehlerhafte Nr. 7 in V. v. 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94)





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