(1) 1Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst eingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Indeckungnahme vorliegen. 2Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.
(2) 1Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen. 2Die Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts nicht erneut vergeben werden.
(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist jeweils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erheblich erleichtern können.
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614