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§ 9 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 9 Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden



Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden sind entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars DR 1 in folgender Weise vorzunehmen:

1.
1Die Spalten 1 bis 4 sind mit „Bezeichnung des Deckungswerts" zu überschreiben. 2In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.

2.
1In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder grundstücksgleiche Recht einzutragen. 2Es kann entweder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Gemarkung, Flur, Flurstück) übernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. 3In letzterem Falle sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks anzugeben. 4In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme angenommene Beleihungswert einzutragen.

3.
1In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. 2Anzugeben sind die laufende Nummer, unter der das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist, die Währung und der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag.

4.
1Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche Forderung einzutragen. 2Anzugeben sind der Schuldner, die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, die Darlehensnummer.

5.
1Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen. 2Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung sowie das Datum der Löschung. 3Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 5 die Angaben des zu löschenden Deckungswerts in Spalte 1 zu wiederholen. 4Die Unterschrift des Treuhänders nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefgesetzes muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein. 5Bei eindeutiger Bezeichnung des zu löschenden Deckungswerts kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen. 6Im Falle eines elektronisch geführten Deckungsregisters kann die Zustimmung zur Löschung auch mittels geeigneten Authentifizierungsinstruments nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes erteilt werden. 7Ein geeignetes Authentifizierungsinstrument ist ein Verfahren, das den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) genügt, wobei die Freigabe der elektronischen Zustimmungserklärung durch den Treuhänder stets mindestens eines Authentifizierungselements bedarf. 8Die elektronische Löschungszustimmung muss beweissicher dokumentiert werden.

6.
1Ist der Deckungswert zugunsten der Pfandbriefbank in ein Refinanzierungsregister nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. 2Das registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit) der Eintragung in das Refinanzierungsregister sowie in den Fällen des § 22b des Kreditwesengesetzes der zur Übertragung Verpflichtete sind anzugeben.

7.
Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seines Rangs gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken.

8.
Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gilt Nummer 7 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 DeckRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.10.2022Artikel 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 7 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 DeckRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DeckRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DeckRegV Haupt- und Unterregister (vom 09.10.2022)
... des Unterregisters zu versehen. Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR ... und dem Datum der Übertragung zu verzeichnen, 2. sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 erforderlichen Angaben aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und ...
§ 10 DeckRegV Eintragung ausländischer Sicherungsrechte (vom 08.10.2022)
... sind entsprechend den Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden nach § 9 vorzunehmen. (2) Soweit die Bezeichnungen der Grundstücke oder ...
§ 11 DeckRegV Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes (vom 09.10.2022)
... in Spalte 4 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. 5. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz ...
§ 12 DeckRegV Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes (vom 09.10.2022)
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen. (2) In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes ... sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist ...
§ 12a DeckRegV Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes (vom 09.10.2022)
... 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen. (2) In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes ... sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 26c Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist ...
§ 13 DeckRegV Eintragung von Derivategeschäften (vom 09.10.2022)
... des Deckungsregisters ist, erfolgen. § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten entsprechend. 8. Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums ... in Spalte 9 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. 9. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz ...
§ 18 DeckRegV Übergangsbestimmungen (vom 08.10.2022)
...  (4) Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 4 ...
Anlage 1 DeckRegV (zu § 9) Formular DR 1 Deckungsregister (Hypotheken)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 7 PfandBFEG Änderung der Deckungsregisterverordnung
... Unterregisters zu versehen. Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR ... DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben." 2. Dem § 9 werden folgende neue Nummern 7 und 8 angefügt: „7. Sind eingetragene Werte ... 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzunehmen. (2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten ... gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend." 4. § 13 wird wie folgt geändert: ...

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... und dem Datum der Übertragung zu verzeichnen, 2. sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 erforderlichen Angaben aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und ... verarbeitet werden kann, an den Sachwalter zu übermitteln." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:  ... durch die Angabe „Spalte 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 9 Nr. 5 Satz 4 und 5" durch die Angabe „§ 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8" ersetzt. c) ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Nr. 5 Satz 4 und 5" durch die Angabe „ § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8" ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. ... 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 9 " durch die Angabe „den §§ 9 und 10" ersetzt. b) Absatz 2 ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „den §§ 9 und 10" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Dem ... 11. § 12a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 9 " durch die Angabe „den §§ 9 und 10" ersetzt. b) Absatz 2 ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „den §§ 9 und 10" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Dem ... Satz wird angefügt: „§ 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten entsprechend." h) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) ... die Angabe „Spalte 1" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „ § 9 Nr. 5 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8" ersetzt.  ... 3 werden die Wörter „§ 9 Nr. 5 Satz 4 und 5" durch die Wörter „ § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8" ersetzt. i) Folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. ... Jahre beträgt. (4) Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Absatz 1 ...