| § 15 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung | § 15 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
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(Text alte Fassung) § 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben. (2) 1 Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. 2 Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. 3 Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen. |