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Änderung § 16 DeckRegV vom 31.03.2026

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§ 16 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 16 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Treuhänderbestätigung


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollständig wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt.

(2) 1 Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit und inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer angemessenen Stichprobe überzeugen. 2 Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rahmen seiner Bestätigung kenntlich zu machen. 3 Die Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Angemessenheit ist zu begründen.

(3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfandbriefbank korrigiert werden.

(4) 1 Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. 2 Die §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 3 Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber, der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift beizufügen.



 
(heute geltende Fassung)