| § 17 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung | § 17 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
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(Text alte Fassung) § 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
1 Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3 Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken. |