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Änderung § 17 DeckRegV vom 31.03.2026

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§ 17 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 17 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3 Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.



 
(heute geltende Fassung)