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Änderung § 14 DeckRegV vom 26.03.2009

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§ 14 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 14 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Pfandbriefgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes


vorherige Änderung

Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. Im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Pfandbriefgesetzes sind anstelle des Schuldners die kontoführende Bank und die Kontonummer zu nennen.



1 Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. 2 Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. 3 Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Pfandbriefgesetzes sind anstelle des Schuldners die kontoführende Bank und die Kontonummer zu nennen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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