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Teil 4 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Teil 4 Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes

§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung



(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

(2) 1Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. 2Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. 3Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.




§ 16 Treuhänderbestätigung



(1) Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollständig wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt.

(2) 1Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit und inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer angemessenen Stichprobe überzeugen. 2Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rahmen seiner Bestätigung kenntlich zu machen. 3Die Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Angemessenheit ist zu begründen.

(3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfandbriefbank korrigiert werden.

(4) 1Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. 2Die §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 3Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber, der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift beizufügen.




§ 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt



1Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.