Artikel 20 - Föderalismusreform-Begleitgesetz (FödReformBeglG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB V § 108, § 109

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 108 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,".

2.
§ 109 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages."

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Zitierungen von Artikel 20 Föderalismusreform-Begleitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 FödReformBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FödReformBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 FödReformBeglG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 256 9. ZustAnpV Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert: 1. ...


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