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Änderung § 2 BKrFQV vom 22.12.2016

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§ 2 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 2 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation


(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. 2 Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.

(3) 1 Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. 2 Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. 3 Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. 4 Von den Fahrstunden nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheiten). 2 Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.

(3) 1 Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. 2 Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. 3 Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. 4 Von den Unterrichtseinheiten nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.

(4) 1 Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. 2 In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.

(5) 1 Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. 2 Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. 3 Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

vorherige Änderung

(7) 1 Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen sind. 2 Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen.



(7) 1 Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen sind. 2 Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen.