I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer WeiterbildungII. Anmerkungen zur Musterbescheinigung- 1.
- Anwendungshinweise
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- Nichtzutreffendes bitte streichen.
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- Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
Hinweise:
Die Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein vorzulegen.
Insgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten teilgenommen werden.
- 2.
- Verteiler
Original - Teilnehmer/in
Eine Kopie Ausbildungsstätte
- 3.
- Angabe zur Ausbildungsstätte
Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
FahrschuleDie Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach
§ 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer BehördeDie Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach
§ 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
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- *
- Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach
§ 58 oder
§ 59 des Berufsbildungsgesetzes (
BBiG), jeweils in Verbindung mit
§ 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit
§ 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) - Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheids eintragen) - staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232